Der Kleingarten dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Mitglieder. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen klein-gärtnerisch nutzen, wobei mindestens ein Drittel der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss. 1. Bebauung Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und dem Thüringer Baugesetz. Entsprechend der Gesetzlichkeit dürfen auf den Parzellen Gartenlauben nur bis zu einer Größe von 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz errichtet werden. Anbauten wie Toiletten, Schuppen, Abstellräume sind in der Grundfläche von 24 m² enthalten. Gartenlauben, welche die Höchstgrenze von 24 m² überschreiten, können unverändert genutzt werden, wenn sie vor dem 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichtet worden sind. Diese Gartenlauben haben Bestandsschutz. Der Bau von Garagen, Carports, frei stehenden Toiletten und Schuppen sowie die Errichtung von Abstellflächen für Pkw innerhalb der Parzellen ist unzulässig. 1.1 Vor Errichtung, Änderung und Erweiterung einer Baulichkeit ist per Antragsteilung beim Vorstand die Bauerlaubnis einzuholen. 1.2 Sitzplätze und Wegflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder massiv angelegt werden. 1.3 Die Wasserfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteichs kann bis zu 4,0 m² groß sein. Zur Anlage des Teichs sind entweder Lehm- Tondichtungen, geeignete Folien oder vorgefertigte Behältnisse zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht bei größeren Wasserflächen nicht. Die Anlage eines Feuchtbiotops bedarf der Antragsteilung und Genehmigung durch den Vorstand. 2. Gehölze Aus der klein-gärtnerischen Nutzung, den Standortsansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzwahl, so dass Anpflanzungen von Waldbäumen, Haselnuss, Walnuss und Holunder nicht erlaubt sind. 2.1 Obstgehölze 2.1.1 Es dürfen nur Nieder und Halbstämme sowie ein Hochstamm als Schattenspender gepflanzt werden. Der Abstand zu den Nachbargärten ist so zu wählen, dass diese nicht durch überhängende Äste und durch Schatten belästigt bzw. beeinträchtigt werden. 2.1.2 Die Grenzabstände müssen mindestens 1,5 m bei Obstgehölzen -außer Hochstämmen- und 1 m bei Beerenobstformen haben. 2.1.3 Die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar ist einzuhalten. 2.2 Ziergehölze Es sind solche Ziergehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,5 m nicht überschreiten. Der Grenzabstand ist so zu wählen, dass die Nachbarn nicht durch überhängende Äste oder durch Schatten belästigt werden. 3. Einfriedunqen 3.1 Massive Einfriedunqen, Betonpfähle, Stacheldraht und Hecken sind zwischen den Gärten unzulässig. Eine Heckenhöhe von 2 m an den Zwischenwegen darf nicht überschritten werden. Hecken sind so zu schneiden, dass sie nicht über die Gartengrenze wachsen. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den Vogelschutz ist dabei streng zu achten. Abgrenzungen zu den Nachbargärten sind bis zu einer Höhe von 0,75 m möglich. An der Gartengrenze zum Nachbarn ist ein spatenstichbreiter Streifen frei zu halten und -wenn möglich-begehbar zu gestalten. 4. Umweltschützende Maßnahmen 4.1 Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Die Anwendung chemischer Mittel sollte nur in Notfällen erfolgen. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln im Kleingarten ist verboten. Förderung und Schutz der Bienen u. a. Nutzinsekten ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtner. Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Trinkplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken. 4.5 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostierung und Mulchung ungeeignetes Material ist durch den Pächter zu entsorgen. Die Kompostanlage muss durch Abpflanzung oder Einfriedunqen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer Gartennachbarn führen. Gekochte Speisereste, Knochen u. ä. Abfälle gehören nicht auf den Kompost. 4.6 Unrat- und Gerümpelablagerungen (auch Baureste) im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von Pflanzenresten ist im Jahr an den durch die Stadt angekündigten Zeiträumen möglich. Zu diesem Zweck richtet der Vorstand einen gemeinsamen Brennplatz ein. 4.7 Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur werktags ab 20:00 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung führen. 5. Wege und Gemeinschaftsanlagen 5.1 Die Pflege der an die Kleingärten grenzenden Wege obliegt dem jeweiligen Pächter. Die Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen u. a. (Zwischen- und Außenwege) wird durch den Vorstand organisiert. Die Gemeinschaftsanlagen stehen unter dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind umgehend dem Vorstand zu melden. Die Lagerung von Material auf den Gemeinschaftswegen ist nicht gestattet. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern ist innerhalb der Kleingartenanlage untersagt. Die Anzahl der Gemeinschaftsstunden und finanzielle Umlagen zur Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau der Gemeinschaftseinrichtungen werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich. Diese Leistungen können auch finanziell -durch Mitgliederbeschluss- ausgeglichen werden. 6 Ruhe und Ordnung Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sauberkeit für sich und seine Gäste zu achten. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist untersagt. Geräusche verbreitende Gartengeräte können ganzjährig von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden. Die Benutzung dieser Gartengeräte an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Grundlage dafür ist die Stadtordnung. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die öffentlichen Parkmöglichkeiten zu nutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen und Wohn- bzw. Hauszelten ist nicht statthaft. Die Haupttore zu den Gängen sind entsprechend der Beschilderung zu verschließen. 7 Tierhaltung Mit Ausnahme von Bienen, Fischen im Wasserbiotop und Vögeln in Volieren ist die Haltung von anderen Tieren (im Gartenhaus, Schuppen, Ställen und anderen Unterbringungsmöglichkeiten) nicht erlaubt. Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im eigenen Garten -so auch Katzen -unter Aufsicht zu stellen. Gefährliche Hunde sind von der Kleingartenanlage grundsätzlich fernzuhalten. Hundehalter haften für auftretende Schädigungen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den Tierhaltern zu beseitigen. 8 Verstöße Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Vorstand vom Verursacher nicht behoben bzw. unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen. 9 Schlussbestimmung Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Vorstand und dem jeweiligen Pächter geschlossenen Pachtvertrages. Gesetzlich und behördlich erlassene Vorschriften (z. B. die Stadtordnung, die Baumschutzsatzung) bleiben in ihren Regelungen uneingeschränkt gültig. Für die Kleingartenanlagen der Stadt hat die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar keine Gültigkeit mehr. Die Bäume der Kleingartenanlagen unterliegen damit dem Naturschutzgesetz des Landes Thüringen. Daraus resultierend wurde eine Änderung unserer Gartenordnung im Punkt 2.1.3 erforderlich. Der Punkt 2.1.3 wird komplett durch folgende Formulierung ersetzt: Zur Erhaltung des Charakters der Kleingartenanlage entsprechend des Bundeskleingartengesetzes wird im Einklang mit dem Naturschutzgesetz des Landes Thüringen folgende Festlegung zur Rodung von Obstgehölzen getroffen: Die Rodung von Obstgehölzen darf nur auf schriftlichen Antrag und mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Bei der Erteilung der Genehmigung entscheidet der Vorstand über eine Nachpflanzung. Anmerkung: Für landschaftsprägende, geschützte Bäume ist die Stadt Weimar zuständig. Die betreffenden Gartenfreunde wurden vom Vorstand entsprechend schriftlich informiert. Die Änderung der Gartenordnung wurde durch die Mitglieder des Vereins am 29.10.2005 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Weimar, 29. Oktober 2005 Mit der zweiten Änderung zur Gartenordnung wird diese an das Bundesemissionsschutzgesetz und die Stadtordnung der Stadt Weimar angepasst. Der Punkt 6.2 wird komplett durch folgende Formulierung ersetzt: Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist untersagt. (Tonträgergeräusche, Kinderlärm) Es dürfen nur Gartengeräte und Gegenstände im Kleingarten eingesetzt werden, die nach dem Bundesemissionsschutzgesetz eine CE-Kenn- zeichnung tragen und eine Angabe des Schallschutzpegels ausweisen. Dazu gehören unter anderem: - Rasenmäher und Vertikutierer - Rasentrimmer - Graskantenschneider - Heckenscheren - Motorsägen - Gartenhäcksler - Laubbläser und Laubsammler Der Einsatz der Geräte ist von Montag bis Samstag möglich. Folgende Ruhezeiten sind einzuhalten: - Abendruhe an Werktagen 20.00 - 22.00 Uhr - Nachtruhe 22.00 - 06.00 Uhr - Mittagsruhe an Samstagen 13.00 - 15.00 Uhr - Sonn- und Feiertage generelles Nutzungsverbot Die Änderung der Gartenordnung wurde durch die Mitglieder des Vereins am 07.11.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Weimar, 07. November 2009